Sind wir gegen Wucher Zinsen machtlos?
Es macht den Anschein als seine Gesetzgeber und Politik machtlos gegen die Zins-Politik der Banken. Emotional empfinden wird es als Wucher Zinsen, wenn Banken mehr als 12 Prozent Dispo-Kreditzinsen von seinen Kunden verlangen. Doch wie sieht dies rein rechtlich aus?
Gesetzte gegen Wucher zinsen.
Wucher Zinsen sind in Deutschland verboten. Rechtlich wird das Verbot sittenwidriger Kreditzinsen in §138 BGB Absatz 2 1 geregelt. Das Gesetz sagt sinngemäß, dass ein Zins dann ein Wucher Zins ist, wenn der Effektivzins den durchschnittlichen oder vergleichbaren Marktzins um mehr als 91 % übersteigt.
Am 13. März 1990 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Klage gegen einen Ratenkredit (AZ: XI ZR 252/89).
Hierzu sagte der BGH sinngemäß:
Wenn ein Ratenkredit, den durchschnittlichen Marktzins, um mehr als 12 Prozent übersteigt, ist der Kredit als sittenwidrig anzusehen.
Hierzu zwei Beispiele, die dies verdeutlichen sollen.
Kunde Meyer bekommt einen Kredit mit einem Zins von 15 % von seiner Bank. Der durchschnittliche Marktzins liegt bei 9 %. Der Zinsunterschied beträgt 6%. Somit ist dieser Kredit nicht als sittenwidrig einzustufen.
Kunde Lehmann bekommt einen Kredit mit einem Zins von 24 % von seiner Bank. Der durchschnittliche Marktzins beträgt 11 %. Der Kreditzins unterscheidet sich um mehr als 12 % Punkte. Somit ist solch ein Kredit sittenwidrig. Gleichzeitig übersteigt der Kreditzins um mehr als 91% den marktüblichen Kreditzins.
Leider sind 12 % Zinsunterschied (laut BGH Urteil) nicht gleich 91% Zinsaufschlag gegenüber dem durchschnittlichen Marktzins (laut § 138 BGB Absatz 2 1).
Gesetz gegen Wucher Zinsen in der Praxis
Die o. a. Beispiele zeigen uns recht deutlich, wie der Gesetzgeber versucht Wucher Zinsen zu unterbinden. Es gibt keine eindeutige Abgrenzung. Wo fängt Wucher an und wo hört dieser auf. Leider wurde auch die Rechnung ohne den Wirt gemacht. In der Praxis gibt es eine Reihe Szenarien, gegen die das Gesetzt machtlos ist.
Banken müssen laut BAFIN (Bundesaufsicht für Finanzen) eine Eigenkapitaldeckung von ca. 15% aufweisen. Das bedeutet, jeder Kredit, der gewährt wird, muss mit mindestens 15% Eigenkapital gedeckt sein. Stecken Banken in einer Finanzkrise so hat das zur Folge das die Banken meist nicht über genügen Eigenkapital Verfügen. Banken vergeben dadurch weniger Kredite. Oder anders gesagt, Banken können nur soviel Kredit vergeben, wie Eigenkapital vorhanden ist.
Die Kreditvergabe wird restriktiver. Nur noch Kunden mit einer guten Bonität erhalten einen Kredit. Dabei spielt es keine Rolle, welche Art von Krediten beantragt werden. Ob Baukredit, Privatdarlehen oder Investitionskredite. Banken machen hier keine Unterschiede. Der Kreditmarkt erfährt dadurch eine zu hohe Kredit-Nachfrage. Damit steigen bei allen Banken die Kredit-Zinsen enorm an. Somit verteuert sich auch der durchschnittliche Marktzins. Der Gesetztgeber und die Politik sind dagegen machtlos. Sie berufen sich auf einen durchschnittlichen Marktzins. Auch wenn dieser bei 17 oder 20 Prozent liegen sollte!
Fazit
Wo fängt denn nun der Wucher Zins an und wo hört er auf? Selbst der Gesetzgeber hat darauf keine eindeutige Antwort. Damit haben Banken und Kreditinstitute freie Hand. Ist man sich einig, wie hoch das Zinsniveau sein soll, können derzeitige Gesetze den Verbraucher nicht vor Wucher Zinsen schützen. Was meint Ihr? Schreibt mir eure Meinung.
Weiterführende Artikel: Der Wucher mit dem Zins
Externe Links zum Wucher Zins
ZDF Bericht von Frontal21 “Wucherzinsen für Kunden“


2 comments
[...] Sind wir gegen Wucher Zinsen machtlos? [...]
Sehr geehrter Herr Zeugfang,
Ihre Ausführungen zu den “sittenwidrigen Zinsen” sind zwar sehr ungenau, aber grundsätzlich nicht falsch.
Richtig ist, daß die ‘Zinsregulierung’ etwa 1970 aufgehoben wurde.
Grundlage der 1978 einsetzenden ‘Sittenwidrigkeits-Rechtsprechung’ des Bundesgerichtshofes war weniger § 138 Abs. 2 BGB, sondern § 138 Abs. 1 BGB.
Kurz und vereinfacht ausgedrückt: diese sog. “Generalklausel” ermächtigt (und verpflichtet!) die Rechtsprechung, sog. “Fallgruppen” zu bilden und festzulegen, wo die Grenze der Sittenwidrigkeit jeweils liegt.
Das bietet der Rechtsprechung ein flexibles System, mit dem sie auf aktuelle Entwicklungen reagieren kann – wenn sie denn will !
Seit Mitte der 1990′er Jahre, erst recht nachdem 1999 ein gewisser Herr Nobbe den Vorsitz des XI. BGH-Zivilsenats (sog. ‘Bankensenat’) übernommen hatte, wollte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht mehr.
Einige Senats-Mitglieder verweigerten dem Verbraucherschutz-Gesetzgeber sogar offen den Gehorsam. Es fiel (nachweisbar) der Satz vom “Verbraucherschutz als Ölpest”, der das ganze Zivilrecht verseuche und ein Senats-Mitglied sprach sich dafür aus, “der Hydra des Verbraucherschutzes einige Köpfe abzuschlagen”.
Soviel zur Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich bekanntlich unter dem Herrn Nobbe dem ‘Schutz der deutschen Banken’ verschrieben hat.
Nun zu Ihrer Frage:
Zwar erscheint die Fragestellung im Moment eher theoretischer Natur, aber es ist offensichtlich, daß die bisherige Sittenwidrigkeits-Formel für Kredite (“annähernd 100% über den Markt-Kosten für einen vergleichbaren Kredit”) nicht mehr hinreichend ist, wenn das Zinsniveau sehr hoch ist.
Es kann offensichtlich nicht sein, daß bei einem ‘marktüblichen’ Zinsniveau (genauer: Kreditkosten-Niveau) von z.B. 15 % die Sittenwidrigkeit erst bei ca. 30 % einsetzt !
Die Rechtsprechung (vorzugsweise der ‘Untergerichte’) hat dem in Hochzinsphasen entstehenden Problem durch die sog. “absolute 12%-Punkt-Grenze” Rechnung getragen; der BGH hat sich dazu nicht endgültig entschieden (vgl. BGH, NJW 1988, 1659 [1660] ).
Diese Formel beinhaltet, daß auch bei einer ‘relativen’ Überschreitung der Marktkosten von weniger als ca. 100 % von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Überschreitung der Marktkosten ‘absolut’ wenigstens 12 %-Punkte beträgt.
Diese Diskussion ist nicht zu Ende geführt worden, insbesondere weil wegen des sinkenden Zinsniveaus keine praktischen Fälle mehr an die Rechtsprechung herangetragen wurden – und wie gesagt, erscheint das Problem gegenwärtig auch sehr ‘theoretisch’.
Würden Rechtsprechung und Rechtswissenschaft noch so funktionieren, wie es die Verfassung eigentlich verlangt und hätte der Gesetzgeber nicht wie geschehen in unsäglicher Art und Weise die verbraucherfeindliche und zumindest teilweise schlicht gesetzwidrige Rechtsprechung des sog. ‘Bankensenats’ des BGH abgesegnet und unterstützt:
Dann wäre darüber nachzudenken, wie man zu § 138 I BGB eine ‘Fallgruppe’ beschreiben und formulieren kann, die das Problem der ‘sittenwidrigen Zinsen in Hochzinsphasen’ vertretbar löst.
Ich fürchte nur, daß die Dinge nicht so laufen ….
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